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Pflegegeld und Pflegestufen - Solide abgesichert

Menschen, die Betreuung und Pflege im Alltag benötigen, haben Anspruch auf Unterstützung durch ihre Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen ist abhängig von der individuellen Pflegestufe. Diese richtet sich wiederum danach, wieviel Zeit täglich für Betreuung und Pflege aufgewendet werden muss. Anerkannt werden Zeiten für die Grundpflege, also Hilfe und Begleitung bei der Körperpflege , bei Toilettengängen, beim An- und Auskleiden sowie bei der Nahrungsaufnahme. Hinzu kommt die Zeit für hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Putzen, Spülen und Einkaufen.

 

Welche Pflegestufe für Ihre hilfebedürftigen Angehörigen gilt und ob ein Anspruch auf Pflegegeld für die Betreuung und Pflege zuhause  besteht, stellen Gutachter bei einem Hausbesuch fest. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) diese Aufgabe. Bei pflegebedürftigen Privatversicherten kommen Gutachter von MEDICPROOF  zum Einsatz, einer unabhängigen Begutachtungsstelle. Neben der Pflegestufe prüfen die Experten bei ihrem Besuch, wie lange die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich bestehen wird. Denn nur, wenn mindestens sechs Monate lang Pflege erforderlich ist, muss die Pflegekasse Pflegegeld zahlen.

 

Pflegestufen im Überblick

Die Höhe der Pflegestufe hängt davon ab, über wie viel Alltagskompetenz der oder die Pflegebedürftige verfügt bzw. nicht verfügt:

Pflegestufe

Definition

Täglicher Hilfebedarf

0

Unterstützung für Demenz-Kranke

Ein Betreuungsbedarf muss über einen Zeitraum von sechs Monaten vorhanden sein

1

 

Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Personen, die für mindestens zwei Verrichtungen im Bereich Körperpflege, Ernährung oder Mobilität mindestens einmal täglich Hilfe benötigen. Außerdem besteht bereits ein Bedarf an hauswirtschaftlicher Unterstützung mehrmals pro Woche.

90 Minuten

davon Grundpflege: mind. 45 Minuten

2

 

Schwerpflegebedürftige Personen

Menschen, die mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen. Außerdem ist mehrmals pro Woche eine hauswirtschaftliche Versorgung erforderlich.

180 Minuten

davon Grundpflege: mind. 120 Minuten

3

 

Schwerstpflegebedürftige

Menschen, die täglich rund um die Uhr und auch nachts Hilfe bei Körperpflege, Ernährung oder Mobilität benötigen. Eine hauswirtschaftliche Versorgung ist mehrmals die Woche erforderlich.

300 Minuten

davon Grundpflege: mind. 240 Minuten

 

 

Pflegegeld und Pflegesachleistungen im Überblick

 

Je nach Pflegestufe unterstützen die Pflegekassen mit folgenden Geld- und Sachleistungen:


Pflegestufe 0

Pflegestufe I

Pflegestufe II

Pflegestufe III

Pflegegeld


244 €

458 €

728 €

Evtl. zusätzliches Pflegegeld für
eingeschränkte Alltagsprobleme (z.B. Demenz)

123 €

72 €

87 €


Pflegesachleistungen (z.B. ambulanter Dienst)


468 €

1.144 €

1.612 €

Evtl. zusätzliche Pflegesachleistung für

eingeschränkte Alltagskompetenz (z.B. Demenz)

231 €

221 €

154 €


 

Zuschüsse im Überblick

Zusätzlich zum Pflegegeld und der Pflegesachleistung können Ihre hilfebedürftigen Angehörigen je nach Pflegestufe Anspruch auf folgende Zuschüsse haben:

 

  • Verhinderungspflege
    Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Anspruch auf maximal 1.612 Euro (Stand 1. Januar 2015). Für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr (nach sechs Monaten häuslicher Betreuung und Pflege). Zusätzlich können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrages zur Kurzzeitpflege (806 Euro) für Verhinderungspflege beansprucht werden.
  • Kostenerstattung zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Zur Erleichterung der selbstständigen Lebensführung zu Hause. Bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme.
  • Kostenübernahme für Pflegemittel, zum Beispiel Desinfektionsmittel, Hygieneartikel etc. Anspruch auf bis zu 40 Euro pro Monat.
  • Kostenübernahme für technische Hilfen, zum Beispiel Pflegebetten, Rollatoren etc. Beteiligung mit zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Pflegehilfsmittel. Die Beteiligung darf 60 Euro im Vierteljahr nicht übersteigen. Eine Befreiung von dieser Zuzahlung ist möglich. Auch eine Kombinationsleistung der häuslichen Pflege, kann bei der Krankenkasse beantragt werden. Hierbei erfolgt die Betreuung sowohl durch einen Angehörigen als auch durch einen Pflegedienst.

 

Steuerliche Abzugsfähigkeit

 

Die Kosten für die häuslichen Betreuungs- und Pflegeleistungen Ihrer hilfebedürftigen Angehörigen können Sie nach § 33 EStG steuermindernd geltend machen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent Steuerabzug, max. 4.000 Euro pro Jahr
  • Pflegepauschbetrag für Angehörige: 924 Euro pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG)