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Die Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege, wenn pflegende Angehörige wegen Urlaubs oder einer Erkrankung ihre Angehörigen nicht pflegen können. Dieser Anspruch besteht für maximal sechs Wochen im Jahr. Man nennt dies Verhinderungspflege.

 

Gullivr stellt Ihnen für die Zeit der Vehinderung eine Ersatzkraft damit Sie Ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen oder sich von Ihrer Krankheit erholen können.

Unabhängig von der Pflegestufe beläuft sich der Höchstbetrag auf € 1.612 je Kalenderjahr.

 

Voraussetzungen dafür sind, dass die Verhinderungspflege durch Personen erfolgt, die keine nahen Angehörigen der pflegebedürftigen Person sind (Verwandte bis zum 2. Grad wie z. B. Eltern, Kinder, Enkel, Großeltern), nicht mit dieser verschwägert sind (z. B. Stiefeltern, Stiefgroßeltern, Schwager / Schwägerin, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), nicht mit dieser in einer häuslichen Gemeinschaft leben.

 

Seit dem 01. Januar 2015 besteht die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 50% des jährlich für die stationäre Kurzzeitpflege vorgesehenen und nicht in Anspruch genommenen Betrags (maximal € 806), stattdessen zusätzlich für die Verhinderungspflege zu Hause auszugegeben.

 

Somit beläuft sich der von der Pflegekasse bereitgestellte Leistungsbetrag auf bis zu € 2.418 je Kalenderjahr.

 

Haben Sie Fragen dazu, dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Wir beraten Sie gerne.

 

Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/39.html

 

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