Auf der Grundlage der deutschen Rechtsvorschriften, insbesondere § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI), analysieren wir, ob eine Person, die ein Persönliches Budget bewilligt hat, das Pflegegeld nicht verliert. Hier ist eine schrittweise Erklärung:
1. Was ist ein Persönliches Budget und Pflegegeld?
- Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform, die pflegebedürftigen Personen (Pflegebedürftigen) ermöglicht, die für die Pflege bestimmten Mittel flexibel zu verwalten. Gemäß § 35a SGB XI können Leistungen wie die in §§ 36, 37 Abs. 1, §§ 38, 40 Abs. 2 und § 41 festgelegten im Rahmen des Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX erbracht werden.
- Pflegegeld ist eine Geldleistung, die pflegebedürftigen Personen gezahlt wird, die die Pflege selbst organisieren, z. B. durch Familie oder Bekannte.
2. Wie funktioniert das Pflegegeld im Rahmen des Persönlichen Budgets?
Aus dem Inhalt von § 35a geht hervor, dass:
- Im Falle einer Kombinationsleistung gemäß § 38 kann das Pflegegeld Teil des Persönlichen Budgets sein, jedoch nur als anteilige und im Voraus bestimmte Geldleistung.
- Dies bedeutet, dass das Pflegegeld nicht als separate Leistung außerhalb des Budgets gezahlt wird, sondern als Teil des Persönlichen Budgets integriert wird.
3. Führt die Bewilligung eines Persönlichen Budgets zum Verlust des Pflegegeldes?
- Nein, eine Person mit einem Persönlichen Budget verliert nicht das Recht auf Pflegegeld. Stattdessen wird das Pflegegeld Teil des Budgets, sofern es die in den Vorschriften festgelegten Bedingungen erfüllt (Anteil und vorherige Festlegung des Betrags).
- Entscheidend ist, dass das Persönliche Budget die Standardweise des Bezugs von Pflegeleistungen ersetzt, aber das Pflegegeld nicht eliminiert – es integriert es in den Rahmen des Budgets.
4. Einschränkungen und Bedingungen
- Sachleistungen gemäß §§ 36, 38 und 41 dürfen nur in Form von Gutscheinen erbracht werden, die zur Inanspruchnahme von zugelassenen Pflegeeinrichtungen berechtigen. Das Pflegegeld als Geldleistung unterliegt dieser Einschränkung nicht und wird im Rahmen des Budgets in bar ausgezahlt.
- Der Leistungsträger muss sicherstellen, dass die Bewilligung und Verwendung der Mittel den Vorschriften des SGB XI entspricht.
Zusammenfassung
Auf der Grundlage von § 35a SGB XI verliert eine Person, die ein Persönliches Budget bewilligt hat, nicht das Pflegegeld. Diese Leistung wird als anteiliger und im Voraus bestimmter Geldbetrag in das Budget einbezogen, insbesondere im Rahmen der Kombinationsleistung gemäß § 38. Dadurch profitiert die pflegebedürftige Person weiterhin vom Pflegegeld, jedoch in der flexiblen Form der Leistungsverwaltung, die das Persönliche Budget bietet. Die Vorschriften stellen sicher, dass das Recht auf Pflegegeld unberührt bleibt und nur die Art seiner Umsetzung an die Regeln des Persönlichen Budgets angepasst wird.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__35a.html
Pflegeassistenz
Die Pflegeassistenz umfasst grundlegende pflegerische Maßnahmen sowie einfache medizinische Versorgung. Dazu gehören Tätigkeiten wie Duschen, Baden, Rasieren, An- und Auskleiden, Bettenmachen, Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, Toilettengänge und ähnliche alltägliche Hilfen.
Häusliche Krankenpflege
Im Bedarfsfall kann auch häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen werden. Diese beinhaltet unter anderem die Überwachung von Infusionen und Vitalparametern, den Wechsel von Kathetern, Blutdruck- und Blutzuckermessungen sowie die Versorgung von Wunden.
Arbeitsassistenz
Menschen mit Behinderungen, die berufstätig sind, können durch eine Arbeitsassistenz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützt werden. Die Assistenz kann beispielsweise beim Zugang zum Arbeitsplatz, beim Kopieren oder Sortieren von Unterlagen sowie bei vielen weiteren arbeitsbezogenen Aufgaben helfen und so die Teilhabe am Berufsleben sichern.
Schulassistenz
Kinder und Jugendliche mit Behinderungen erhalten durch Schulassistenz die notwendige Unterstützung für eine barrierefreie Teilhabe am Schul- und Kitalltag. Je nach individuellem Bedarf kann die Assistenz sowohl Mobilität als auch Hilfe beim Lernen oder in der Kommunikation gewährleisten – und somit Chancengleichheit im Bildungssystem fördern.
Freizeitassistenz
Die aktive Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben sowie an Freizeitaktivitäten ist für viele Menschen mit Unterstützungsbedarf nur mit Begleitung möglich. Freizeitassistenz, die im Rahmen des Persönlichen Budgets finanziert werden kann, ermöglicht unter anderem den Besuch von Kino, Theater, Ausflügen oder auch längeren Urlaubsreisen.